Notwehr

§ 32 StGB, § 227 BGB,§ 15 OwiG - Notwehr
Ist die Verteidigung, die erforderlich ist (also, nur solche Maßnahmen, welche am wenigsten verletzen, aber noch geeignet sind den Angriff erfolgreich abzuwenden) um einen gegenwärtigen, gerade stattfindenden Angriff von sich selbst oder anderen abzuwenden.
 

§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Angegriffene die Grenzen der Notwehr glaubhaft aus ( Verwirrung ) ( Furcht ) ( Schrecken ) so wird er nicht bestraft.

 

 

Notstand

 

§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder eines Rechtsgutes eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§35 Abs.1 StGB - Entschuldigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen nicht abwendbaren Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich, weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.


 

 

Körperverletzung

 

§ 223 - Körperverletzung
Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu erkennen.

§223a - gefährliche Körperverletzung
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder von anderen gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

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© Andreas Wille